Gesetz über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft oder
Personenverkehr(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) BKrFQG
Ausfertigungsdatum: 14.08.2006
Vollzitat:
"Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S.
1958)"
Fußnote
Textnachweis ab: 1.10.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 1958 vom Bundestag mit
Zustimmung des
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3
Satz 2 am
1.10.2006 in Kraft getreten; § 8 ist am 18.8.2006 in Kraft getreten.
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der
Sicherheit im
Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener
Fertigkeiten und
Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
1.deutsche Staatsangehörige sind,
2.Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder
3.Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit
Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den
Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu
gewerblichen Zwecken auf
öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine
Fahrerlaubnis der
Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.(2)
Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
1.Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer
pro Stunde nicht
überschreitet,
2.Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen
Gefolges der
anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes
und der
Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der
Feuerwehr
eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3.Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht
anerkannten
Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4.Kraftfahrzeugen,
die
a)zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder
Wartungszwecken oder
zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b)in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im
Sinne des §
1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der
Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c)neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5.Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der
Fahrer oder
die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim
Führen des
Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
§ 2 Mindestalter,
Qualifikation
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder
CE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
b)das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt;
2.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1
oder C1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und den
Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation
nach § 4 Abs.
1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach §
4 Abs. 2
mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder
DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b)das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb
einer jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des
Personenbeförderungsgesetzes
bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;
2.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und
D1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b)das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb
einer jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
3.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder
DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b)das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
c)das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb
einer jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in
Verbindung mit Absatz
5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die
dort genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1
oder 2 genannten
Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis
darüber bei
Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen
Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt
der Nachweis der
Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer
Berufsausbildung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die
Stelle des
Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des
Ausbildungsvertrages. Die Frist
nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die
nach Absatz 1 oder
2 maßgebliche Klasse.
§ 3 Besitzstand
§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer
und
Fahrerinnen, die
1.eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige
Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
2.eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige
Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
§ 4 Erwerb der
Grundqualifikation
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
1.erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei
einer
Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf
Grund des § 8
Abs. 1 Nr. 1 oder
2.Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
"Berufskraftfahrer/
Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem
staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur
Durchführung
von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme
am Unterricht
bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung
einer
theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach
Maßgabe einer
Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der
Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten
des Fahrers
und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener
Fertigkeiten und
Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte
Fahrerlaubnisklassen erworben.
(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein
Kraftfahrzeug
auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs
vorgeschriebene
Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die
eine gültige
Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige
Fahrerlaubnisklasse
besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des
Kraftfahrzeugs im
Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen
eines für die
Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.
§ 5 Weiterbildung
(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
1.fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder
der
beschleunigten Grundqualifikation;
2.zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des
§ 3 Nr. 1;
3.zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des
§ 3 Nr. 2.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Abweichend
von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder
späteren
Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer
der Fahrerlaubnis
übereinstimmt, soweit
1.im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer
als drei Jahre
und nicht länger als sieben Jahre ist;
2.im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015
liegt;
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3.im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016
liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer
anerkannten
Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die
Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem
neuesten Stand zu
halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur
Weiterbildung
besteht.
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung
abgeschlossen
hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im
Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine
Weiterbildung
abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu
diesem Zeitpunkt die
Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen,
so ist eine
bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
§ 6 Ausbildungs-
und Prüfungsort
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben
oder
Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines
Aufenthaltstitels
sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4
Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes), müssen
1.die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2.die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
abschließen, in dem sie beschäftigt sind.
§ 7 Anerkennung
und Überwachung von Ausbildungsstätten
(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die
Weiterbildung sind:
1.Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach §
10 Abs. 2 des
Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
2.Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des
Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung
bedürfen,
3.Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1
Nr. 2 genannten
Ausbildungsberufen durchführen,
4.Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur
Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage
einer
nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung
mit § 60 des
Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
5.die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung
werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt,
wenn
1.sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die
Vermittlung der für
die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen
Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügen,
2.sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und
Weiterbildungsteilnehmer
ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
3.geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische
Unterweisung vorhanden
sind,
4.eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird
und
5.keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit
des
Antragstellers sprechen.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften
über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und
die
Weiterbildung haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes
und
der auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten. Die
Überwachung
der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt
der nach
Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle
erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den
üblichen Büround
Geschäftszeiten Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen
und
Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. Ferner
kann sie einer
Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkeiten nach
diesem Gesetz
untersagen, wenn diese die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt.
§ 8
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zu treffen über
1.die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der
Weiterbildung,
insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder
Bewerberin, Inhalte
von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;
2.die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
3.die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von
Ausbildungsstätten
für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung;
4.die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch
vorgesehen
werden, dass Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen
zuständigen
Behörden ausgestellt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch
Satzung, die
der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die
Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde
übertragen.
§ 9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
Abs. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet
oder zulässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu
fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend
Euro geahndet werden.
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes
für
Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird,
das seinen
Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In
den übrigen
Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörden
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